Ausgangslage

 

Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, die Wildtiere ausreichend vor Störung zu schützen (JSG Art. 7). Der Kanton Bern hat im Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG, Art. 21) und in der Wildtierschutzverordnung (WTSchV) entsprechende Bestimmungen  verankert. Vorgesehen ist u.A. die Bezeichnung von Wildschutz-gebieten (WSG). Neben nationalen WSG (Jagdbanngebiete, Wasser- & Zugvogel-reservate) gibt es auch für regionale WSG verschiedene Möglichkeiten (WTSchV Art. 3).

Die WSG wurden mit Inkraftsetzung des neuen Bernischen Jagdgesetzes (2002) ohne Anpassungen ins neue Recht überführt. Beschränkungen der Jagd wurden teilweise vor Jahrzehnten erlassen und seitdem nicht mehr angepasst.

 

(Fotos: A.Boldt)

  

Massnahmen zum Schutz der Wildtiere vor Störung sind in der WTSchV zwar vorgesehen, wurden bisher aber noch nicht systematisch erarbeitet und umgesetzt. Es bestehen vielerorts lokale Wildruhegebiete oder -zonen. Diese wurden im Rahmen der Ortsplanungen oder durch freiwillige Vereinbarungen geschaffen, wurden aber nicht systematisch und nach einheitlichen Kriterien erlassen und umgesetzt.

 

 

Anfang 2008 hat der Regierungsrat des Kantons Bern das Jagdinspektorat beauftragt, die WSG systematisch zu überarbeiten. Der Auftrag wurde im Herbst 2008 vom Grossen Rat bestätigt. Der Prozess wird unter Einbezug aller relevanten Akteure, Interessenvertreter, Behörden und Organisationen aus den Regionen durchgeführt, wobei die Grundeigentümerrechte nicht beeinträchtigt werden (WTSchV Art. 2).